Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt sind:

 Die Leistungen des Auszubildenden müssen während der gesamten Ausbildungszeit

  • in den Lerngebieten des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule mit mindestens 2,0 bewertet werden,

und

  • von dem Ausbildenden im Durchschnitt mit mindestens „gut“ beurteilt werden.

Die Mindestausbildungszeit beträgt für Auszubildende 24 Monate, für Teilnehmerinnen an Umschulungsmaßnahmen 18 Monate.