Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt sind:
Die Leistungen des Auszubildenden müssen während der gesamten Ausbildungszeit
- in den Lerngebieten des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule mit mindestens 2,0 bewertet werden,
und
- von dem Ausbildenden im Durchschnitt mit mindestens „gut“ beurteilt werden.
Die Mindestausbildungszeit beträgt für Auszubildende 24 Monate, für Teilnehmerinnen an Umschulungsmaßnahmen 18 Monate.
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