Für volljährige und minderjährige Auszubildende gilt:

Einmal in der Woche: Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden wird als voller Arbeitstag auf die betriebliche Wochenarbeitszeit angerechnet.

Für den zweiten Berufsschultag wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen in der Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet. Beispiel: Ein Unterrichtstag, der von 7:55 bis 13:05 Uhr dauert, wird mit 5 Stunden und 10 Minuten angerechnet.

Soweit in einer Kalenderwoche zwei lange Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden liegen, kann die minderjährige Auszubildende wahlweise an einem dieser beiden Tage beschäftigt werden.

Die Wegezeiten von zu Hause zur Berufsschule bzw. zum Ausbildungsbetrieb werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

Volljährige Auszubildende können generell nach der Berufsschule in der Praxis beschäftigt werden. Die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb gelten in diesem Fall als Arbeitszeit.

Des Weiteren dürfen Auszubildende nicht an einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht beschäftigt werden.